Ursprünglich war die Kirchweih das Fest der Ortsheiligen, unter deren Patronat die Kirchen standen.
Schon im 14. und 15. Jahrhundert zog man nach dem Gottesdienst aus der festlich geschmückten Kirche ins Freie und beging ein fröhliches und ausgelassenes Fest. Da über Jahrhunderte hinweg die Kirchweih das einzige Fest in den Dörfern war und somit sehr überzogen und zu „weltlich“ gefeiert wurde, banden die Landesherren das Feiern der Kirchweih in die Vorgabe von Ordnungen ein, verlegten sie oder verboten sie ganz. So kommt es auch, dass eines der letzten Kirchweihfeste im Jahr aus unserer Region erst im November gefeiert wird, nämlich das in Arheilgen.
Eine Kirchenordnung aus dem Jahre 1524 von Philip, dem Landgrafen zu Hessen, beispielsweise, verbietet das Feiern von Kirchweihfesten wegen „Betrinken, Völlerei, Fluchen, Schwören und Gotteslästern“. Im Jahre 1572 wurde durch Landgraf Georg II. die Reformation durchgeführt und dadurch eine „Reformationsordnung“ durch die vier Grafen zu Hessen, Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda erstellt. In dieser Ordnung wurde in elf Punkten gezeigt, wie „christliche Zucht und Ehrbarkeit“ gepflegt werden sollte, unter anderem behandelte sie auch die Kirchmessen und Sonntags-Tänze: Die Kirchweih wurde im ganzen Fürstentum und in den Grafschaften verboten, einerseits, weil sie katholischen Ursprungs war, andererseits „…weil darauff viel übermäßiges Fressen, Saufen, Spielen, Schlägerei und sonst viel Buberey geschieht.“ Wenn ein Pfarrer dennoch die Kerb abhielt, wurde er seines Amtes enthoben und das feiernde Dorf mit einer hohen Geldstrafe belegt.
Trotz aller Verbote wurden immer noch Kirchweihfeste gefeiert und es bildete sich bereits ein ganz bestimmtes Brauchtum um die Kerb mit Kerbbaum, Tanz, Gesang, Essen und Trinken heraus.
1652 fand ein Wandel in der Behandlung von Kirchweihfesten statt: In einem Edikt vom 14.7. verfügte Georg, Landgraf von Hessen, dass die Sonntags-Kirchmessen-Tänze verboten und von Sonntag auf den darauffolgenden Mittwoch gelegt werden sollten. Außerdem legte der Landgraf fest, dass an diesen Mittwochen den Untertanen keine Fron-Dienste auferlegt, keine Schulden eingemahnt und von Kanzleien und Amtleuten keine Tagleistungen angesetzt werden dürfen. Auch erteilte er den Untertanen die Erlaubnis, im Laufe des Jahres vier weitere Kirchweihfeste bis zu einer halben Meile (fast 4 km) Entfernung vom Arbeitsort zu besuchen und sich diesen Tag frei zu nehmen. Das hieß, dass Kirchweihfeste ab dem 17. Jahrhundert wieder offiziell erlaubt waren. Dennoch beschwerten sich viele Leute über „die Laster, den Müßiggang und die Völlerei“, und dass „die Eltern nicht mehr Herr über die Kinder, die Herrschaften nicht mehr über das Gesinde“ wären. Zu dieser Zeit bildeten sich auch unterschiedliche Brauchtümer in den einzelnen Orte heraus: So wurde zum Beispiel in manchen Orten bis Mitternacht, woanders sogar über mehrere Tage und Nächte Kerb gefeiert.